OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2018, AZ 2 Wx 372/18
Ausgabe: 04/2019Erbrecht
1. Hinsichtlich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit noch nicht zu prüfen. Die Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn bereits feststeht, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nie wirksam entstehen wird.
2. Ein der Auflassungsvormerkung beigefügter Wirksamkeitsvermerk ist unzulässig, sofern Zweifel an der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes bestehen. Diese können sich insbesondere dadurch ergeben, dass der Vorerbe an eine ihm nahestehende Person veräußert und dabei große Teile des erheblich über dem Wert des Veräußerungsobjektes liegenden Kaufpreises stundet.
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