Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es für die Wirksamkeit der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dennoch nicht erforderlich, dass alle Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklären. Dies ergebe sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB in einem solchen Falle verdränge. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelange, könne durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Dies gelte auch für den Fall einer Kündigung eines Mietverhältnisses.
Erben können also ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt
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