OLG München, Beschluss vom 16.01.2019, AZ 31 Wx 438/18
Ausgabe: 02/2019Erbrecht
1. Hat ein Verfahrensbeteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Umstände glaubhaft zu machen (hier: Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars), kann sich die grundsätzlich bestehende Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts dahin konkretisieren, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, entsprechende Tatsachen (hier: Forderungen) zunächst schlüssig vorzutragen. (Rn. 11)
2. Entscheidet das Nachlassgericht auf Grundlage eines nicht hinreichend ermittelten Sachverhalts (hier: Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars), stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. (Rn. 16)
3. Auf die Beschwerde hin ist die betreffende Entscheidung des Nachlassgerichts aufzuheben. Die Sache kann an das Nachlassgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben werden. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Nachlassgericht eine eigene Beweiswürdigung (hier: Glaubhaftmachung) vorzunehmen hat. (Rn. 18)
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