BGH, Beschluss vom 18.12.2019, AZ XII ZB 379/19
Ausgabe: 02-2020Familienrecht
a) Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es aus-schließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.November 2014 -XIIZB289/14- NJW 2015, 349 und BGH Beschluss vom 8.Mai 2018 -VIZB5/17- NJW-RR 2018, 958).
b) Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17.November 2015 -VIZB38/13-WM 2016, 895).
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