BGH, Beschluss vom 26.02.2020, AZ XII ZB 531/19

Ausgabe: 04-2020Familienrecht

a) Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 -XII ZB 170/16 -FamRZ 2017, 1662 mwN).
b) Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine „dynamische“ Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. März 2012 -XII ZB 234/11 -FamRZ 2012, 853).
c) Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach §50 Abs.1 Satz 1 1. Alt. FamGKG.

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