BGH, Beschluss vom 18.03.2020, AZ XII ZB 321/19

Ausgabe: 05-2020Familienrecht

a) Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig.
b) Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 12.Juli 1995 -XIIZR128/94- FamRZ 1995, 1272 und BGHZ 129, 297 =FamRZ 1995, 861).
c) Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (Fortführung von BGHZ 72, 299 =FamRZ 1979, 112 und BGHZ 2, 130).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…