BGH, Beschluss vom 27.05.2020, AZ XII ZB 102/20
Ausgabe: 06-2020Familienrecht
a) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von §52 Abs.2 und 3 iVm§57 AUG erfolgen.
b) Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß §52 Abs.2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26.Juni 2013 -XIIZB19/13 -FamRZ 2013, 1299 und vom 17.Juni 2009 -XIIZB82/09 -FamRZ 2009, 1402).
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