FG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2020, AZ 5 K 95/17
Ausgabe: 06-2020Erbschaftssteuerrecht
Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
1. Eine Anzeige i.S.v. § 171 Abs. 9 AO setzt die Erkennbarkeit des Willens des Steuerpflichtigen voraus, eine Korrektur des Steuerbescheids veranlassen zu wollen.
2. § 171 Abs. 7 AO ist auch in Bezug auf Steuerhinterziehung der Erben anwendbar.
3. Eine Vervielfältigung der verlängerten Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Falle einer Steuerhinterziehung seitens des Erblassers und einer späteren Steuerhinterziehung durch Unterlassen seitens der Erben findet nicht statt.
4. Zum Beginn der Strafverfolgungsverjährung im Falle einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Nacherklärung gem. § 153 AO.
Weitere Informationen: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/porta…