BGH, Beschluss vom 29.07.2020, AZ XII ZB 173/20
Ausgabe: 09-2020Betreuungsrecht
Die Regelung des § 1906 a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901 a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.
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