BFH, Beschluss vom 27.07.2020, AZ II B 39/20 (AdV)
Ausgabe: 10-2020Erbschaftssteuerrecht
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…