BGH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XII ZB 94/20
Ausgabe: 11-2020Familienrecht
Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26.Oktober 2005 -XII ZB 125/05 -FamRZ 2006, 32).
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