BGH, Beschluss vom 10.02.2021, AZ XII ZB 376/20

Ausgabe: 03-2021Familienrecht

a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 –XII ZB 116/19- FamRZ 2019, 1442).

b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3.Juli 2019 -XIIZB116/19-FamRZ 2019, 1442).

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