BGH, Beschluss vom 05.05.2021, AZ XII ZB 576/20

Ausgabe: 06-2021Betreuungsrecht

Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach §19 SGBVIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.2, Satz3 VBVG auf.

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