BGH, Beschluss vom 24.03.2021, AZ IV ZR 269/20
Ausgabe: 06-2021Erbrecht
Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltene Frage eines Ausschlusses der Ausgleichungspflichtnach§ 2057a BGB durch letztwillige Verfügung ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen.
Leitsatz der Redaktion
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