BFH, Beschluss vom 25.11.2020, AZ II R 36/18

Ausgabe: 06-2021Erbschaftssteuerrecht

1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend.

2. NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungsstatt geleistet wird.

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…