KG Berlin, Beschluss vom 05.07.2021, AZ 1 W 26/21

Ausgabe: 07-2021Erbrecht

Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB für den Prokuristen besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist.
Dies gilt auch, soweit der die Prokura erteilende Kauffmann als Testamentsvollstrecker tätig ist.
Leitsätze der Schriftleitung

Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE223…