OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2021, AZ 8 U 276/21
Ausgabe: 07-2021Erbrecht
Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber der Bank erfolgen kann, erweist sich weder als überraschend noch als unwirksam.
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