OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2021, AZ 24 U 77/20
Ausgabe: 07-2021Erbrecht
Die Anwendung englischen Rechts scheidet aber deshalb aus, weil sie im konkreten Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar ist, Art. 35 Eu-ErbVO. Der dem Senat bekannte Umstand, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zugesteht, führt vorliegend zu einem mit dem deutschen ordre public unvereinbaren Ergebnis. Gemäß Art. 35 EuErbVO setzt sich damit deutsches Recht gegenüber diesem „Rechtsvakuum“ durch. Über den Wortlaut hinaus greift § 35 EuErbVO nämlich auch dann ein, wenn keine Anwendung einer ausländischen Vorschrift gegeben ist, was etwa dann der Fall ist, wenn es nach der ausländischen Rechtsordnung überhaupt keinen Pflichtteil gibt
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