BGH, Beschluss vom 25.08.2021, AZ XII ZB 442/18
Ausgabe: 10-2021Familienrecht
a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmen-den und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
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