BGH, Beschluss vom 15.09.2021, AZ XII ZB 9/20

Ausgabe: 10-2021Betreuungsrecht

a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuertrifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.

b) Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.

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