OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021, AZ 13 WF 148/21
Ausgabe: 11-2021Familienrecht
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen, in dem die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind (hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung), muss das Beschwerdegericht ein eingeräumtes Ermessen selbst ausüben; eine schlichte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler reicht nicht aus.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/1…