OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.10.2021, AZ 3 W 59/21
Ausgabe: 11-2021Erbrecht
Sogenannte „Rubrumsunterschrift“ eines österreichischen Rechtsanwalts und deutsches Formerfordernis des § 64 FamFG
1. Legt ein Erbprätendent durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten, der „dienstleistender europäischer Rechtsanwalt“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG ist, Beschwerde gegen einen Beschluss eines deutschen Nachlassgerichts ein, muss die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen des § 64 FamFG genügen.
2. Die nach österreichischem Verfahrensrecht ausreichende und von österreichischen Anwälten praktizierte sogenannte „Rubrumsunterschrift“ – eine Unterzeichnung im Rubrum des Schriftsatzes über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten – genügt auch in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres dem Unterschriftserfordernis des § 64 FamFG
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