OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2021, AZ 3 SAF 21/21
Ausgabe: 01-2022Familienrecht
1. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn den Beteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden ist, in angemessener Zeit auf die mitgeteilten Bedenken des Gerichts gegen seine örtliche Zuständigkeit zu reagieren.
2. Ob der in der Regel nur vorübergehend angelegte Aufenthalt eines in Obhut genommenen Kindes in der Bereitschaftspflegefamilie einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG begründen kann, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere danach, ob geplant ist, dass das Kind längere Zeit in der Bereitschaftspflegefamilie verbleibt.
3. Für die Frage, an welchem Ort das Bedürfnis für die Fürsorge im Sinne des § 152 Abs. 3 FamFG bekannt geworden ist, kommt es im Amtsverfahren auf den Aufenthaltsort des Kindes zu dem Zeitpunkt an, in welchem das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/…