BGH, Beschluss vom 08.12.2021, AZ XII ARZ 39/21

Ausgabe: 01-2022Betreuungsrecht

a) Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.

b) Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter – anders als von diesen angenommen – zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).

c) Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).

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