OLG München, Beschluss vom 01.12.2021, AZ 31 Wx 314/19
Ausgabe: 01-2022Erbrecht
1. Zur Auslegung der von den Ehegatten – neben ihrer letztwilligen Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben – verwendeten Klausel „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte…“. (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).
2. Eine solche Formulierung kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).
3. Eine Hinderung des überlebenden Ehegatten an der Errichtung einer (weiteren) letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann auch darin liegen, dass er aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine letztwillige Verfügung zu treffen (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).
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