OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2022, AZ 13 WF 210/21
Ausgabe: 02-2022Familienrecht
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 23.11.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert. Gegen die Kindesmutter bleibt ein Ordnungsgeld von 500,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3, der Kindesvater zu 1/3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/1…