OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2022, AZ 2 AR 7/22
Ausgabe: 05-2022Erbrecht
1. §27 ZPO ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird.
2. §27 ZPO erfasst nicht nur die Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer, sondern auch den Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung.
3. Sinn und Zweck des Verfahrens nach §36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist es, die Zuständigkeit abschließend zu klären und langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Liegt ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand vor und hat das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands dennoch erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert, ist es nach dem Normzweck des §36 Abs.1 Nr.3 ZPO aus prozessökonomischen Gründen in einer solchen Situation geboten das zuständige aber zweifelnde Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
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