FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2022, AZ 4 K 374/21 Erb
Ausgabe: 05-2022Erbschaftssteuerrecht
1. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht gemäß §10 Abs.5 Nr.1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn die in Rede stehende Schuld zum Besteuerungszeitpunkt weder dem Grunde noch der Höhe nach und weder rechtlich noch wirtschaftlich feststand, sondern ihre Entstehung von einer im freien Belieben einer Bank stehenden (und erst nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgten) Optionsausübung über den Erwerb eines Erbbaurechts abhing und sodann den Abschluss eines Kaufvertrages durch den Erben und die Bank sowie die vorzeitige Darlehenstilgung durch die Bank erforderte.
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht gemäß §10 Abs.5 Nr.3 Satz1 ErbStG als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, weil die vorzeitige Ablösung des Darlehens auf der Optionsausübung durch die Bank als Erwerberin des Erbbaurechts beruht und kein unmittelbarer Zusammenhang zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses besteht.
3. Bei der vorgenannten Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§10 Abs.5 Nr.3 Satz3 ErbStG); die Darlehenskündigung ist Teil einer Vermögensumschichtungsmaßnahme, die auf der Verwaltung einschließlich der Verwertung des Nachlasses beruht.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…