OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2022, AZ 10 U 200/20
Ausgabe: 07/08-2022Erbrecht
1. Hat eine Erblasserin Wertpapiere im Wert von 780.000 € sechs Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des §2173 BGB anwendbar.
2. Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen Wert von 101.000€ auf, weil – nach Testamentserrichtung erfolgte – Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe mithin beweisen, dass die Erblasserin nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…