BGH, Beschluss vom 22.06.2022, AZ XII ZB 544/21
Ausgabe: 09-2022Betreuungsrecht
a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
b) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Wird in einem Betreuungsverfahren ein Privatgutachten vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesem zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Insbesondere hat er zu begründen, warum er einem von ihnen den Vorzug gibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19 – FamRZ 2020, 1300).
c) Zur Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.
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