OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2022, AZ 5 UF 47/22
Ausgabe: 11-2022Familienrecht
1. Für die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 62 Abs. 2 FamFG des berechtigten Interesses an der Feststellung reicht ein schwerwiegender Eingriff in ein Grundrecht aus. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.
2. Die Verletzung eines Rechts im Rahmen der Begründetheit einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG kann sich auch aus dem Verfahrensrecht ergeben.
3. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren kann nach Erledigung der Hauptsache entbehrlich sein.
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