BGH, Beschluss vom 22.03.2023, AZ XII ZB 105/22
Ausgabe: 05-2023Familienrecht
Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind – vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber – gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
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