OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2023, AZ 3 W 4/23
Ausgabe: 05-2023Erbrecht
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass – wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält – darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen – hier also § 22 Abs. 1 GNotKG – Anwendung finden sollen, dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
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