SG Freiburg, Beschluss vom 11.03.2024, AZ S 9 SO 2527/22

Ausgabe: 03/2024Betreuungsrecht

1. Die erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB XII ist einerseits von den Fällen auf zuschussweise vorbehaltlose Sozialhilfe, andererseits von § 91 SGB XII abzugrenzen. § 91 SGB XII ist einschlägig, wenn sich die Verwertung dem Grunde nach feststehenden Einkommens oder Vermögens ausschließlich zeitlich verzögert, erweiterte Hilfe setzt dagegen objektive Zweifel an Vorhandensein oder Höhe voraus. Ein Wahlrecht steht dem Sozialhilfeträger insoweit nicht zu.

2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist § 82 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XII auf bis einschließlich November 2022 eingetretene Erbfälle und Bedarfszeiträume bis zum 31.12.2022 nicht anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen als auch für die Modalitäten der Anrechnung.

3. Bei voraussichtlich lebenslangen Hilfefällen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII ist für die Prognose, ob die hilfebedürftige Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Vermögen verfügen kann und darf, nicht vom einjährigen Regelbewilligungszeitraum nach dem 4. Kapitel, sondern von der verbleibenden Lebenserwartung auszugehen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…