OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2024, AZ 1 UF 152/23

Ausgabe: 04/2024Familienrecht

1. Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat.

2. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…