OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2024, AZ 4 WF 26/24
Ausgabe: 04/2024Familienrecht
1.Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung, die zwangsweise durchgesetzt werden soll, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dazu muss die verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, hinreichend bestimmt sein.
2.Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…