BGH, Beschluss vom 28.02.2024, AZ XII ZB 213/23

Ausgabe: 04/2024Betreuungsrecht

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 – XII ZB 118/21 – FamRZ 2022, 1559).

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