OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2024, AZ 4 WF 10/24
Ausgabe: 05-2024Familienrecht
1. Das Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die genaue Beurteilung der Begründetheit in das summarische Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorverlagert wird.
2. Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt.
3. Die Berufstätigkeit der neuen Lebensgefährtin führt nicht zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf Seiten des Antragstellers, sondern nur zu einer Herabsetzung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…