OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2024, AZ 10 U 91/23

Ausgabe: 09/2024Erbrecht

1. Erfüllt der Testamentsvollstrecker einen in einem späteren Testament des Erblassers widerrufenen und deshalb in Wirklichkeit nicht bestehenden Vermächtnisanspruch, so verfügt er unentgeltlich i.S.d. § 2205 S. 3 BGB.

2. Das Bestreiten der Echtheit eines Testaments ist unsubstantiiert, wenn die behauptete Unechtheit weder auf das Schriftbild, die Unterschriften des Erblassers oder das sonstige Erscheinungsbild der testamentarischen Verfügungen gestützt wird.

3. Ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber sich der Erkenntnis einer Grundbuchunrichtigkeit bewusst verschließt, obwohl sich diese aus den ihm bekannten Tatsachen geradezu aufdrängen musste. Von der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen des Rechtsmangels ist auszugehen, wenn er über die Unrichtigkeit des Grundbuches in einer Weise aufgeklärt worden ist, dass ein redlich und vom eigenen Vorteil unbeeinflusst Denkender sich der Überzeugung von der Unrichtigkeit nicht entziehen würde.

4. Das ist der Fall, wenn der langjährig als Rechtsanwalt tätige Testamentsvollstrecker ein Testament in juristisch nicht mehr vertretbarer Weise auslegt und weitere Indizien hinzukommen, die geeignet sind, seine Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vermächtnisses zu belegen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/10_…