OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2024, AZ 18 UF 131/24

Ausgabe: 10/2024Familienrecht

1. Zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten besteht auch nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120f SGB VI weiterhin keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

2. Der Entfall des bisherigen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…