OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024, AZ 4 WF 132/24

Ausgabe: 10/2024Familienrecht

1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist.

2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…