OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2024, AZ 4 WF 150/24

Ausgabe: 10/2024Familienrecht

1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.

2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/4_W…