FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2023, AZ 3 K 645/21 KV
Ausgabe: 10/2024Erbschaftssteuerrecht
Die auf einen Aufgabegewinn entfallenden Steuern unterfallen als Nachlassverwaltungsschulden und damit als Erbfallschulden dann der Beschränkung der Erbenhaftung, wenn der Lebenssachverhalt, der zum Entstehen des Aufgabegewinns führt (hier: Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens), bereits von dem Erblasser ohne ein Zutun des Erben angelegt wird und von dem Erben nicht verhindert werden kann.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…