(Stuttgart) Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 19. August 2010 neue Möglichkeiten für ledige Väter erläutert, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht für ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom gleichen Tage.

Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden – das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespräche mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und Überlegungen müssen jetzt so zusammengeführt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.

– Was plant das Bundesjustizministerium?  

Das Bundesjustizministerium arbeitet mit Nachdruck an der gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern. Die internen Vorüberlegungen sind weit fortgeschritten. Auch aus dem parlamentarischen Raum gibt es Vorschläge für eine Neuregelung. Die verschiedenen Überlegungen werden jetzt im engen Austausch mit den Familien- und Rechtspolitikern zusammengeführt. 

Zur Diskussion stehen vor allem zwei Grundmodelle: 

– Das „Widerspruchsmodell“ sieht vor, dass nicht miteinander verheiratete Eltern von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn die Vaterschaft geklärt ist und der Vater erklärt hat, das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben zu wollen. Die Mutter hätte die Möglichkeit, in begründeten Fällen gegen die gemeinsame Sorge Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch müsste das Familiengericht entscheiden.

– Beim „Antragsmodell“ erhält zunächst die Mutter die alleinige Sorge. Möchte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, könnte die Mutter innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Geschieht dies, hätte der Vater die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen.  

Die Diskussion über die beiden Grundmodelle und mögliche Zwischenformen ist noch nicht abgeschlossen. Die intensiven Gespräche mit den Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Ziel ist, überall dort zur gemeinsamen Sorge der Eltern zu kommen, wo das Kindeswohl nicht entgegensteht. Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen bleibt immer das Wohl der betroffenen Kinder. 

– Was gilt für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung?  

Schon heute haben betroffene Väter die Möglichkeit, bei Zustimmungsverweigerung der Mutter eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge zu beantragen. Das ergibt sich aus vorläufigen Anordnungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung getroffen hat. 

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt: 

– Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.

– Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Daran ändert auch die vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nichts. Denn das Bundesverfassungsgericht nimmt für die Übergangszeit ausdrücklich das alte Regelungskonzept zum Ausgangspunkt, wonach die Begründung der gemeinsamen Sorge von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig ist. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.

– Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dadurch sollen – so das Bundesverfassungsgericht – bei der gerichtlichen Einzelfallentscheidung die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.

– Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern) die Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bei einem solchen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung in Betracht kommt. Erst wenn dies nicht der Fall ist und wenn gleichzeitig zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder zum Teil – dem Kindeswohl am besten entspricht, ist sie vorzunehmen. Die Familiengerichte übertragen dann unabhängig von der Zustimmung der Mutter dem Vater die alleinige elterliche Sorge (oder einen Teil davon), weil eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de
www.scho-wei.de