(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob ein Ehegatte, der sich trennt und aus seinem Haus auszieht, weiterhin Anspruch auf die Eigenheimzulage hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 03.11..2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2009, Az.: 12 K 12220/08.

Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für ein von ihm erworbenes oder errichtetes Haus, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, dementsprechend nur dann weiterhin Anspruch auf die – seinem Miteigentumsanteil entsprechende – Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört.

Diese Folge, so Passau, tritt nach der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleibende Ehegatte zwar keine Nutzungsentschädigung zahlt, aber die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. Die Richter befanden, dass diese Zahlungen, soweit sie dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugute kommen, nur deshalb geleistet würden, um das Haus weiterhin – nunmehr allein – nutzen zu können und deshalb einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen seien.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Jörg Passau
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DANSEF Vizepräsident
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