(Nürnberg) Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung für Bankdarlehen, die man gemeinsam mit der/dem Verflossenen aufgenommen hat. Daran ändert auch die Erklärung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts.
Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 4. November 2008, Az: 23 O 426/08, mit dem ein Geschiedener zur Rückzahlung von Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund 16.400 € verurteilt wurde. Die Zusage seiner Ex, den Kredit alleine zurückzuzahlen, war letztlich wertlos, weil die Bank ihn nicht aus der Haftung entlassen hatte.
Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 € aufgenommen. Als die Ehe 2006 auseinander ging, vereinbarten die Ehegatten, dass die Frau diesen Kredit zurückführt und der Beklagte zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten. Das teilten sie der Bank mit. Die Frau kam ihren Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nach, so das die Bank das Darlehen schließlich kündigte und vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 € verlangte. Der meinte, wegen der Absprache mit seiner Ex-Ehefrau nicht zahlen zu müssen.
Damit irrte er jedoch gründlich, betont Weispfenning.
Das Landgericht Coburg führte aus, dass allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich ist, nicht eine interne Absprache zwischen den Ehegatten. Die Bank hatte ihren Schuldner aber gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hatten, führte nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank. Der Mann kann sich Zahlungen an die Bank lediglich bei seiner Ex-Frau „wieder holen“ – wenn dort etwas zu holen ist.
Als „Fazit“ war daher in der entsprechenden Pressemitteilung des Landgerichts Coburg zu lesen:
Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung über Schulden die Bank mit im Boot sitzt, lässt sich späterer Schiffbruch bei der Tilgung vermeiden.
Weispfenning empfahl daher, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
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