(Stuttgart) Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. 

Dies, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am 18.02.2010 veröffentlichten Beschluss vom 4. Februar 2010, Az.: 7 A 11390/09.OVG.

Der 75 Jahre alte Kläger hatte bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun, betont Henn.

Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.

Henn empfahl, das Urteil sowie einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

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