(Stuttgart) Übertragen Eheleute ihr Hausgrundstück auf ihre Kinder bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts, so hat der überlebende Ehegatte nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit keinen Anspruch gegen die Übernehmer auf Zahlung einer Geldrente.
Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, gilt nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 07.12.2007, Az.: 14 U 57/07, jedenfalls dann, wenn für diesen Fall eine Regelung im Überlassungsvertrag nicht getroffen worden ist und keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
In dem Fall vertrat die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe die Auffassung, dass der nunmehr in einem Heim untergebrachten Mutter gegenüber den ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter als Übernehmer des Hauses ein Anspruch auf eine Geldrente zustehe, weil die Mutter das ihr im Grundstücksüberlassungsvertrag eingeräumte Wohnungsrecht wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit und Aufenthaltes in einem Alten- und Pflegeheim nicht mehr ausüben könne.
Diesen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente wollte die Klägerin nach § 93 SGB XII auf sich übergeleitetem Recht gegen die Beklagten geltend machen, jedoch ohne Erfolg, wie Gieseler betont.
Das OLG Schleswig entschied, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus nach § 93 SGB XII übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Geldrente zusteht, weil deren Mutter bzw. Schwiegermutter ein ihr zustehendes Wohnungsrecht wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit und Aufenthaltes in einem Alten- und Pflegeheim nicht mehr ausüben könne, da der entsprechende Vertrag über die Grundstücküberlassung dazu keinerlei Regelungen enthalte.
Gegen eine „ergänzende“ Auslegung des Vertrages im Sinne der Klägerin spreche u. a., dass die Parteien des Überlassungsvertrages gerade kein umfassendes Nießbrauchsrecht vereinbart hätten und darin auch kein umfassender Pflege- und Versorgungsvertrag geschlossen wurde. Das spreche dafür, dass es den Vertragsschließenden hier maßgeblich nicht etwa um eine materielle Alterssicherung der Überlasser gegangen sei, sondern vielmehr um deren Verbleib in vertrauter Wohnumgebung, so lange dies ging. Dies gelte umso mehr, als die Überlasser in diesem Fall weiterhin die Zins- und Tilgungslasten für das Haus zu tragen hatten. Gerade der letztgenannte Umstand deute auf den Willen der Vertragsschließenden hin, die Übernehmer von laufenden Geldleistungen freizuhalten, wie sie jetzt durch Zahlung einer Geldrente entstehen würden.
Damit sprächen gewichtige Umstände dafür, dass die Vertragschließenden auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss eine spätere Heimunterbringung der Überlasser und eine hinzutretende Sozialhilfebedürftigkeit bedacht worden wären, keine ersatzweise Rentenzahlung vereinbart und dem Gesichtspunkt einer Sozialhilfebedürftigkeit zum Beispiel lediglich im Wege der Übernahme der Zins- und Tilgungslasten durch die Übernehmer Rechnung getragen hätten.
Zahlungsansprüche würden sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) ergeben, da der Sohn im Jahr 1984 im Zuge der einvernehmlichen Überlassung der vom Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten nichts „rechtsgrundlos“ erlangt habe. Vielmehr sei der Rechtsgrund in der Vereinbarung über den Austausch der zu gewährenden Räumlichkeiten zu sehen.
Gieseler mahnte daher, bei allen geplanten Grundstücküberlassungsverträgen unbedingt vorher umfassenden rechtlichen und ggfs. auch steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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