(Stuttgart) Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 4.07.2013 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.04.2013 (15 W 112/13).
Der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen hatte im Jahre 1991 zwei Testamente errichtet, mit denen er seine im Jahr 1948 geborene zweite Ehefrau als Vorerbin und seine drei, in den Jahren 1962, 1963 und 1965 geborenen Töchter aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt hatte. Testamentarisch hatte er weiter bestimmt, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen dürfe, falls mehr als eines seiner Kinder nach seinem Tode den Pflichtteil geltend mache. Im Jahre 2007 hatte seine Ehefrau aufgrund einer notariellen Vereinbarung an jede Tochter 17.000 € zur Abfindung ihrer erbrechtlichen Ansprüche gezahlt. Im Anschluss hieran verweigerte das Grundbuchamt die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die Ehefrau als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks.
• Erläuterung des OLG:
Anders als ein Vollerbe erwirbt ein Vorerbe den Nachlass nur mit Beschränkungen, damit die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten bleibt. So kann der Vorerbe z.B. Nachlassgrundstücke grds. nicht zum Nachteil des Nacherben veräußern. Deswegen wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Der von der Ehefrau gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes erhobenen Beschwerde hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm stattgegeben, so Henn. Mit der notariellen Abfindungsvereinbarung seien die Pflichtteile der Töchter geltend gemacht worden. Die testamentari-sche Bestimmung des Erblassers hierzu sei so zu verstehen, dass die bedachte Ehefrau in diesem Fall von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreit sei, also die Rechtsstellung einer Vollerbin erhalte. Anders könne die testamentarische Bestimmung, nach der sie mit dem Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen frei über den Nachlass verfügen könne, nicht ausgelegt werden. Deswegen sei sie ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.
Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.
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Michael Henn
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