(Nürnberg) Immer mehr Menschen setzen sich frühzeitig mit der eigenen Behandlung am Lebensende auseinander und ziehen dabei häufig auch in Betracht, mit Hilfe einer sog. „Patientenverfügung“ Regelungen für sich zu treffen.

Hierbei, so der Bad Nauheimer Rechtsanwalt Klaus Ruppert, Landesregionalleiter „Erbrecht“ für Hessen der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, handelt es sich eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für die Fälle, in denen aufgrund Krankheit, Alter, Unfall o. a. seitens des Betroffenen  keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht. Mit der Patientenverfügung weise der Patient den Arzt für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit im Voraus an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie könne zusammen mit einer Vorsorgevollmacht den Willen in Bezug auf ärztliche und pflegerische Maßnahmen verbindlich festhalten und dessen Durchsetzung mit dem Bevollmächtigten sicherzustellen. Dass sorgfältig verfasste Patientenverfügungen wirksam sind, stehe auch für die Bundesärztekammer außer Frage.

Das Problem sei aber häufig die Erstellung einer wirksamen Patientenverfügung, betont Ruppert, da es hierin oft an klaren Erklärungen fehle, die der behandelnde Arzt im konkreten Fall als verbindlich anerkennen soll. Die Patientenverfügung müsse daher inhaltlich klar sein. Die gewollte medizinische Behandlung müsse für einen bestimmten Fall festgelegt werden und der Bindungswille des Patienten auch für den konkreten Moment der Maßnahme noch erkennbar sein. Dann aber sei die Verfügung auch bindend, d. h., der von ihr abweichende Arzt mache sich anderenfalls ggfs. strafbar, da seine Behandlung nicht mehr vom Willen des Patienten gedeckt ist. Jede Behandlung gegen den deutlich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten sei im rechtlichen Sinne jedoch  ein  Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und damit zugleich eine strafbare Körperverletzung.

Der Bundestag plane derzeit, die vielfach noch in der Bevölkerung – leider aber auch bei Ärzten und in Krankenhäusern und Heimen –  bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf deren Verbindlichkeit  von Patientenverfügungen zu beseitigen und per Gesetz zu regeln. Dabei sollen verfassungsrechtliche Vorgaben zur Menschenwürde und zum Selbstbestimmungsrecht umgesetzt werden, wobei die Gesetzentwürfe jeweils vorsehen, dass Patientenverfügungen verbindlich sein sollen, wenn auch in unterschiedlichen Nuancen. Daneben soll auch festgelegt werden, wann und in welchen Fällen das Gericht bei Unklarheiten oder Meinungsunterschieden zwischen Arzt und Bevollmächtigtem einzuschalten sei, so Ruppert. Ob ein entsprechendes Gesetz demnächst verabschiedet werde, sei jedoch z. Zt. immer noch zweifelhaft. Dies ändere aber nichts an der Wirksamkeit einer bereits bestehenden sachgerecht errichteten  Patientenverfügung.

Nähere Auskünfte erteile jeder Anwalt oder Notar, wobei Ruppert in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert seien.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Ruppert
Rechtsanwalt
DANSEF Landesregionalleiter „Erbrecht“ für Hessen
Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl
Frankfurter Str. 28
61231 Bad Nauheim
Telefon: 06032/934522 
Fax: 06032/934532
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